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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Bewohnerverein Steglitobel» besteht in Winterthur-Mattenbach ein Verein im Sinne von Artikel 60 des ZGB.

2. Zweck

Der Verein fördert die Gemeinschaft der Bewohner/Bewohnerinnen des Quartiers «Steglitobel». Er befasst sich mit öffentlichen Fragen und nimmt die Interessen des Quartiers nach aussen wahr. Er kann Rechtsmittel gegenüber Behörden und Privaten ergreifen. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

Der Verein arbeitet mit allen an seinen Zielen Interessierten zusammen. Er unterstützt Aktivitäten im Quartier, organisiert Anlässe, fördert den Zusammenhalt und die Kommunikation/Information unter den Mitgliedern. Er kann unter Wahrung der Bestimmungen über den Datenschutz zur Unterstützung Online-Plattformen betreiben oder nutzen.

Das Quartier «Steglitobel» umfasst das zusammenhängende Wohngebiet, welches durch die Turmstrasse (Anfang bis Breitestrasse), die Langgasse (ungerade Nummern vom Anfang bis Breitestrasse) und die Breitestrasse selbst begrenzt wird.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen und
  • Leistungsvereinbarungen
  • Beiträge der öffentlichen Hand

Pro Haushalt ist der Mitgliederbeitrag nur einmal zu entrichten.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Der Verein kann volljährige Einwohnerinnen und Einwohner des unter Punkt 2 Abs. 3 aufgeführten Gebietes und andere Einzelpersonen als Mitglieder aufnehmen. Die Mitgliedschaft einer Person schliesst alle volljährigen Personen im gleichen Haushalt als Mitglieder ein.

Eine Mitgliedschaft kann auch nach dem Wegzug des Mitgliedes aus dem beschriebenen Gebiet weitergeführt werden.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Austritt kann jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Präsidenten/der Präsidentin spätestens zwei Wochen vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen. Für Austritte, die erst nach der ordentlichen Generalversammlung eingereicht werden, ist der volle Beitrag für das angebrochene Jahr zu entrichten.

Der Ausschluss von Mitgliedern obliegt dem Vorstand und bedarf keiner Begründung. Der Vorstand hört das auszuschliessende Mitglied vor dem Entscheid an. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Diese entscheidet endgültig.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Mitglieder ohne E-Mail-Anschluss werden brieflich benachrichtigt.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten/der Präsidentin spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Anträge per E-Mail sind zulässig.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach der Einberufung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandmitglieder sowie der Revisoren. Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder und der Revisoren in globo ist zulässig.
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Behandlung von und Entscheid über Ausschlussrekurse
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  • Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den
  • Mitgliedern traktandierten Geschäfte
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
  • Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sie können für einzelne Geschäfte geheim erfolgen, wenn dies wenigstens 2/3 der anwesenden Mitglieder so verlangt.

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, unabhängig davon, ob nur eine oder mehrere Personen eines gemeinsamen Haushaltes anwesend sind.

Wo diese Statuten nichts anderes vorsehen, gilt das absolute Mehr. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

9. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, dem Kassier/der Kassierin, dem Aktuar/der Aktuarin und zwei bis drei Beisitzern/Beisitzerinnen. Ämterkumulation und Co-Präsidium sind zulässig.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Der Präsident/Die Präsidentin leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er/Sie vertritt den Verein gegen aussen und erstattet den Jahresbericht.

Der Vizepräsident/Die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten/die Präsidentin. Das Nähere regelt der Vorstand.

Der Kassier/Die Kassierin verwaltet das Vereinsvermögen nach den Weisungen des Vorstandes. Er/Sie schliesst die Rechnung auf das Ende des Geschäftsjahres ab und legt sie der Mitgliederversammlung vor.

Der Aktuar/Die Aktuarin protokolliert die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Weitere administrative Arbeiten werden ihm/ihr vom Vorstand zugewiesen. Sämtliche Vereinsakten können elektronisch archiviert werden. Der Vorstand regelt das Nähere.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen und für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist zulässig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

12. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung und mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Nehmen weniger als die Hälfte der Mitglieder (gezählt wird eine Stimme pro Haushalt) an dieser Versammlung teil, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese entscheidet bezüglich Auflösung endgültig mit einfacher Mehrheit, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder (gezählt wird jeweils eine Stimme pro Haushalt) anwesend sind.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 22.3.2019 angenommen worden und treten sofort in Kraft.

Die Statuten vom 2. April 1985 sind aufgehoben.